Der Beschäftigte hat Anspruch auf Krankenentgelt wie bei Vorliegen einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit. Danach hat er bis zur Dauer von 6 Wochen Anspruch auf Krankenentgelt. Nach Ablauf der 6 Wochen erhält er nach § 22 Abs. 2, 3 einen Krankengeldzuschuss. Dabei wird Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bezüglich der Berechnung des Krankengeldzuschusses ist zu unterscheiden zwischen den Arbeitnehmern, die am Stichtag 30.9.2005 Krankenbezüge nach § 71 BAT erhielten und den übrigen Arbeitnehmern. Bei Ersteren berechnet er sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt, bei den Letzteren aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Stichwort "Krankenbezüge" verwiesen. Anders als im BAT findet im TVöD eine Verlängerung der Bezugsfrist des Krankengeldzuschusses bei einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht statt.

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