Die gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist – abgesehen von der Anrechnung der Unternehmenszugehörigkeit auf die Wartezeit und der Weiterbeschäftigungspflicht - betriebs- nicht unternehmensbezogen. Das Kündigungsschutzgesetz erfasst alle Betriebe und Verwaltungen des privaten wie öffentlichen Rechts.

Zur Auslegung des Betriebsbegriffs können zunächst die allgemeinen Grundsätze herangezogen werden, wie sie insbesondere im Bereich des Betriebsverfassungsrechts entwickelt worden sind. Unter dem Begriff des Betriebs ist nach allgemein anerkannter Auffassung zu verstehen:

"die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen"[1]

Beispiele hierfür sind : Mechanische Werkstätten, Dienstleistungsniederlassungen, Verkaufsstellen, Apotheken, Krankenhäuser, Sparkassen, Erziehungsheime, Kindergärten, Theater, kirchliche Einrichtungen.

In kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht liegt auch dann ein gemeinsamer Betrieb vor, wenn mehrere Arbeitgeber bei rechtlicher Vereinbarung über eine gemeinsame Leitung verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgen.[2]

Zu beachten ist allerdings, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen[3] der Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs.2 KSchG nur solche Einheiten unterfallen, für die der Schutzgedanke der Regelung zutrifft. Vom Kündigungsschutz sind nur Kleinunternehmen bis zu 10 Arbeitnehmern befreit, nicht aber Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern, die sich auf mehrere Betriebe verteilen.[4]

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung entspricht dem Betriebsbegriff in der Regel dem der "Dienststelle".[5] Nach § 6 BPersVG sind als Dienststellen die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe der öffentlichen Verwaltung sowie Gerichte zu verstehen. Allerdings hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 2. Januar 1984[6] aus verfassungsrechtlichen Gründen (hierzu BVerfG, Beschl. v. 27.01.1998 - 1 BvL 15/87) angenommen, mit Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel sei es nicht vereinbar, den Kündigungsschutz auf dem Umweg über einen personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff zu entziehen, und er hat auf den Begriff der "nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG maßgebenden Verwaltung" abgestellt.[7] Geht es deshalb um Teile (nachgeordnete Dienststellen) einer größeren öffentlichen Verwaltung, ist für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes allein auf letztere abzustellen, d.h. bei Mehrstufigkeit auf die organisatorische Einheit, in der mehrere Dienststellen zu einer administrativen Hierarchie zusammengefasst werden.[8] § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSchG verwendet wie § 23 Abs. 1 KSchG den Begriff der "Verwaltungen". Jene Vorschrift wurde durch das BPersVG 1974 eingefügt. Das BPersVG unterscheidet eindeutig zwischen "Verwaltungen" und "Dienststellen" (§§ 1, 6 BPersVG). Wenn das BPersVG einerseits das Kündigungsschutzgesetz änderte, indem es in § 1 KSchG ebenfalls den Begriff der "Verwaltungen" und zugleich den Dienststellenbegriff einführte, wenn andererseits der Begriff "Verwaltungen" in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beibehalten wurde, dann ist der Begriff dort auch wie im BPersVG auszulegen.[9] So bilden z.B. die "Italienischen Kulturinstitute" in Deutschland in ihrer Gesamtheit eine Verwaltung.[10]

Soweit Nebenbetriebe nach § 4 BetrVG als selbständige Betriebe gelten, ist dies auch für die Anwendung des § 1 KSchG maßgeblich. Besonderheiten gelten für Betriebsteile. Sind diese durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig, gelten sie wegen ihrer organisatorischen Einheit ebenso wie nach § 4 BetrVG i.S. des KSchG als Betrieb. Gelten sie aber nach § 4 BetrVG nur wegen ihrer räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb, ist dies für das KSchG nicht maßgebend, weil der Arbeitgeber in diesem Rahmen sein Direktionsrecht ausübt und die Arbeit organisiert, was insbesondere für die soziale Auswahl maßgebend ist.[11] Die räumliche Einheit ist nicht entscheidend, so dass auch zentral gelenkte Verkaufsstellen (Filialen) und organisatorisch unselbständige Betriebsstätten trotz räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb mit dem jeweiligen Hauptbetrieb zusammen einen Betrieb bilden.[12]

Des Weiteren müssen im Betrieb/Dienststelle in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies bedeutet konkret, dass nicht nur die befristete, sondern auch die unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern nicht zum Erwerb des Kündigungsschutzes führt, wenn die Gesamtzahl der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der Regel nicht mehr als 10 beträgt.

Mit der Erhöhung des Schwellenwertes von 5 auf 10 Arbeitnehmer zum 1.1.2004 unterliegen nunmehr Betriebe und Verwaltungen zwischen 6 und 10 Arbeitnehmern nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer erhalten jedoch Bestandsschutz. Sofern Arbeitnehmer aufgrund der bis zum 31. ...

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