Zur Auslegung des Betriebsbegriffs können zunächst die allgemeinen Grundsätze herangezogen werden, wie sie insbesondere im Bereich des Betriebsverfassungsrechts entwickelt worden sind. Unter dem Begriff des Betriebs ist nach allgemein anerkannter Auffassung zu verstehen:

"Die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen."[1]

Beispiele hierfür sind: Mechanische Werkstätten, Dienstleistungsniederlassungen, Verkaufsstellen, Apotheken, Krankenhäuser, Sparkassen, Erziehungsheime, Kindergärten, Theater, kirchliche Einrichtungen.

In kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht liegt auch dann ein gemeinsamer Betrieb vor, wenn mehrere Arbeitgeber bei rechtlicher Vereinbarung über eine gemeinsame Leitung verschiedene arbeitstechnische Zwecke verfolgen.[2]

Zu beachten ist allerdings, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen[3] der Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 2 KSchG nur solche Einheiten unterfallen, für die der Schutzgedanke der Regelung zutrifft. Vom Kündigungsschutz sind nur Kleinunternehmen bis zu 10 Arbeitnehmern befreit, nicht aber Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern, die sich auf mehrere Betriebe verteilen.[4]

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung entspricht der Betriebsbegriff i. d. R. dem der "Dienststelle".[5] Nach § 6 BPersVG sind als Dienststellen die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe der öffentlichen Verwaltung sowie Gerichte zu verstehen. Allerdings hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 2.1.1984[6] aus verfassungsrechtlichen Gründen (hierzu BVerfG, Beschluss v. 27.1.1998, 1 BvL 15/87) angenommen, mit Sinn und Zweck der Kleinbetriebsklausel sei es nicht vereinbar, den Kündigungsschutz auf dem Umweg über einen personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff zu entziehen, und er hat auf den Begriff der "nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG maßgebenden Verwaltung" abgestellt.[7] Geht es deshalb um Teile (nachgeordnete Dienststellen) einer größeren öffentlichen Verwaltung, ist für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes allein auf Letztere abzustellen, d. h. bei Mehrstufigkeit auf die organisatorische Einheit, in der mehrere Dienststellen zu einer administrativen Hierarchie zusammengefasst werden.[8] § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSchG verwendet wie § 23 Abs. 1 KSchG den Begriff der "Verwaltungen". Jene Vorschrift wurde durch das BPersVG 1974 eingefügt. Das BPersVG unterscheidet eindeutig zwischen "Verwaltungen" und "Dienststellen" (§§ 1, 6 BPersVG). Wenn das BPersVG einerseits das Kündigungsschutzgesetz änderte, indem es in § 1 KSchG ebenfalls den Begriff der "Verwaltungen" und zugleich den Dienststellenbegriff einführte, wenn andererseits der Begriff "Verwaltungen" in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beibehalten wurde, dann ist der Begriff dort auch wie im BPersVG auszulegen.[9] So bilden z. B. die "Italienischen Kulturinstitute" in Deutschland in ihrer Gesamtheit eine Verwaltung.[10]

§ 4 BetrVG und die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Betrieben ist auf das Kündigungsschutzrecht nicht ohne weiteres übertragbar. Die räumliche Einheit ist nicht entscheidend, sodass auch zentral gelenkte Verkaufsstellen (Filialen) und organisatorisch unselbstständige Betriebsstätten trotz räumlich weiter Entfernung vom Hauptbetrieb mit dem jeweiligen Hauptbetrieb zusammen einen Betrieb bilden.[11] Eigenständige Betriebsteile mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern eines größeren Unternehmens sind zwar eigene Betriebe, werden aufgrund der oben dargestellten Rechtsprechung des BVerfG gleichwohl nicht durch die Kleinbetriebsklausel erfasst, sodass das KSchG hier zu beachten ist.

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 29.1.1987, EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 5.
[2] BAG, Urteil v. 13.6.1985, EzA § 1 KSchG Nr. 41; BAG, Urteil v. 23.3.1984, EzA § 23 KSchG Nr. 7.
[4] Löwisch, Neuregelung des Kündigungs- und Befristungsrechts, BB 2004 S. 154, 161.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 25.9.1956, AP 18 zu § 1 KSchG; BAG, Urteil v. 5.11.2009, 2 AZR 383/08.
[6] BAG, Urteil v. 2.1.1984, 2 AZR 593/82.
[7] Vgl. ferner LAG Köln, Urteil v. 23.2.1996, 11 (13) Sa 888/95 – LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36.
[8] Vgl. zum Begriff der Verwaltung Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. § 1 Rz. 4.
[11] BAG, Urteil v. 21.6.1995, RzK I 5d Nr. 50.

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