Die weitgehendsten Einschränkungen bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber resultieren aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Die Schutzvorschriften des KSchG gelten nicht für außerordentliche Kündigungen (§ 13 KSchG). Das Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung wird durch das Kündigungsschutzgesetz also nicht berührt.

Der allgemeine Kündigungsschutz setzt voraus,

  • dass auf Seiten des Arbeitgebers die erforderliche Betriebsgröße von in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegeben ist,
  • dass der persönliche Anwendungsbereich für den betroffenen Arbeitnehmer gegeben ist und
  • dass die Wartefrist von mehr als sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis erreicht ist.

Zum 1.10.1996 wurde der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von fünf auf zehn Arbeitnehmer angehoben. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 1999 wieder rückgängig gemacht, d.h. das Kündigungsschutzgesetz fand wieder Anwendung, wenn der Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigte. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde der Schwellenwert wieder auf 10 Arbeitnehmer angehoben.

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