Die weitgehendsten Einschränkungen bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber resultieren aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Damit meint das Gesetz, dass es für die Kündigung einen Grund geben muss, der den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG standhält. Die Vorschriften des KSchG gelten nicht für außerordentliche Kündigungen (§ 13 KSchG) mit Ausnahme der Regelungen über die Klagefrist. Das Recht der fristlosen Kündigung wie auch die Regelungen der Kündigungsfristen sind im BGB enthalten (§§ 622, 626 BGB).

Der allgemeine Kündigungsschutz setzt voraus,

  • dass aufseiten des Arbeitgebers die erforderliche Betriebsgröße von in der Regel mindestens 10 Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gegeben ist,
  • dass der persönliche Anwendungsbereich für den betroffenen Arbeitnehmer gegeben ist und
  • dass die Wartefrist von mehr als 6 Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis erreicht ist.

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