Für die Länge der Kündigungsfrist ist der Rechtsstatus des Angestellten bei Zugang der Kündigung maßgebend. Würde er am folgenden Tag das 18. Lebensjahr vollenden, aufgrund einer längeren Beschäftigungszeit eine längere Kündigungsfrist erhalten oder wäre seine Probezeit abgelaufen, wäre dies unerheblich. So ist es auch bei einer Kündigung zum Ablauf der ersten 6 Monate (i. d. R. Ablauf der Probezeit ausreichend, wenn die Kündigung am letzten Werktag des Monats (bei einem Samstag am vorhergehenden Freitag) zugeht, um die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwar erst mit Ablauf des 7. Monats, die Kündigung bedarf aber keiner sozialen Rechtfertigung.

Eine Kündigung kurz vor Erreichen oder gar am letzten Tag vor Erreichen der Unkündbarkeit ist grundsätzlich wirksam, kann aber unter besonderen Umständen rechtsmissbräuchlich sein.

So ist z.B. Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn vorfristig gekündigt wird, um die Unkündbarkeit zu verhindern.

 
Praxis-Beispiel

Der Angestellte wird zum 1.2. unkündbar. Zum Jahresende fällt sein Arbeitsplatz weg. Bei einer fristgerechten Kündigung wäre Kündigungstermin der 30.6. Wegen der dort eingetretenen Unkündbarkeit wird zum 31.1. eine Änderungskündigung um zwei Vergütungsgruppen ausgesprochen. Diese Kündigung wäre unwirksam.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge