Suspendierung durch Arbeitnehmer

Das Arbeitsverhältnis kann zeitweise suspendiert werden. Diese Fallgestaltung nimmt die Rechtsprechung an, wenn der Arbeitnehmer an einem Arbeitskampf teilnimmt.

Es reicht aber nicht die Ausrufung eines Streiks aus. Die Suspendierung tritt erst ein durch die Erklärung des Arbeitnehmers, er werde teilnehmen (BAG, Urt. v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90).

Diese Erklärung kann aber auch konkludent erfolgen. In der Regel wird der Arbeitnehmer diese Erklärung durch das Fernbleiben von der Arbeit abgeben (BAG, Urt. v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90; ArbG Kaiserlautern, Urt. v. 28.10.1992 - 3 Ca 1013/92).

Suspendierung durch Arbeitgeber

Dieser Begriff findet Verwendung im Zusammenhang mit der Aussperrung. Durch die Aussperrung tritt nicht nur Suspendierung der Arbeitspflicht, sondern auch der Lohnzahlungspflicht ein (BAG, Urt. v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90). Dies trifft auch die Arbeitnehmer, die an sich gerade einen Anspruch auf Lohn ohne Arbeit wegen Krankheit, Betriebsratstätigkeit, Mutterschutzfristen, gesetzlichem Feiertag hätten.

Dies gilt allerdings nicht für Urlaub, in den die Aussperrung gefallen ist (BAG, Urt. v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90).

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