Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Sie unterliegen damit einer besonderen politischen Loyalitätspflicht[1]. Das Landesarbeitsgericht Hamburg[2] hat die Verfassungstreue eines Polizisten im Rahmen einer personenbedingten Kündigung geprüft. Ein Polizist, der sich die Ideologie der sogenannten Reichsbürgerbewegung zu eigen macht und dies auch wiederholt in sozialen Medien nach außen kommuniziert, verletzt seine Pflicht zur Verfassungstreue und zeigt, dass ihm die Eignung für die Ausfüllung des Arbeitsverhältnisses fehlt.Die Verfassungstreue wird hier also nicht im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung geprüft und die Verbreitung des Gedankenguts von Reichsbürgern nicht als Vertragspflichtverletzung behandelt.[3]

Das LAG Baden-Württemberg prüft in Anlehnung an das BAG in einem vergleichbaren Fall zunächst das Maß der geschuldeten politischen Loyalität. Diese sei abhängig von der konkreten Stellung und dem Aufgabenkreis. Eine Polizeiärztin, die in einer Sonntagszeitung die Coronaschutzmaßnahmen des Landes Baden-Württemberg (konkret das Bevölkerungschutzgesetz vom 18.11.2020) mit den Ermächtigungsgesetzen vom 24.3.1933 unter konkreter Aufzählung vergleichbarer Inhalte gleichsetzte, konnte ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge