Wie bei jeder Kündigung ist auch die krankheitsbedingte Kündigung nur dann zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Vermeidung der Kündigung zur Verfügung steht. Das ist hier vor allem die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Entspricht dieser der vertraglich geschuldeten Tätigkeit, kann und muss ihn der Arbeitgeber durch Ausübung des Weisungsrechts zuweisen, ansonsten durch eine Änderungskündigung. In Zweifelsfällen sollte der Arbeitgeber "zweigleisig" vorgehen und eine Änderungskündigung aussprechen.

Je größer ein Betrieb ist, desto eher wird sich auch eine Kündigung durch Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vermeiden lassen; dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz erst nach einer zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahme ausfüllen kann, soweit im Zeitpunkt deren Beendigung tatsächlich ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist.[1] Ggf. ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, Arbeitsplätze zu tauschen, solange jedenfalls der Betriebs-/Personalrat keine Einwände erhebt.

Zur Frage des Anspruchs auf Umsetzung und zu den Einzelheiten auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz siehe Betriebliches Eingliederungsmanagement 6.

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