Es besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Im Prozess genügt zunächst der Hinweis des Arbeitgebers, dass eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar war. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, substantiiert vorzutragen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Daraufhin hat der Arbeitgeber vorzutragen und zu beweisen, weshalb eine derartige Beschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

Unterbreitet der Arbeitgeber erst nach der Kündigung ein Änderungsangebot und lehnt dies der Arbeitnehmer vorbehaltlos ab, ist dies ein Indiz dafür, dass ein Änderungsangebot vor der Kündigung nicht erforderlich war. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers zu erläutern, wieso er ein derartiges Änderungsangebot vor Ausspruch der Kündigung doch angenommen hätte.

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