Auch wenn diese Frist versäumt ist, kommt noch die Zulassung der Klage nach § 5 KSchG in Betracht.

§ 5 KSchG eröffnet eine Möglichkeit zur Zulassung verspäteter Klagen. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift, die dem Gedanken der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" folgt. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt nicht in der Lage war, die 3-Wochenfrist einzuhalten, hat er bis zu 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Möglichkeit, seine Klage, verbunden mit dem Antrag der Zulassung, doch noch einzureichen.

 
Praxis-Beispiel

Die Kündigung wird während des Urlaubs des Arbeitnehmers zugeschickt. Der Zugang ist unabhängig von der Abwesenheit erfolgt. Der Arbeitnehmer kann, auch wenn die 3-Wochen-Frist vor Urlaubsrückkehr abgelaufen sein sollte, Klage nach dem KSchG erheben. Er muss aber zusätzlich einen Antrag auf Zulassung stellen. Er darf hierzu nach Urlaubsrückkehr nicht länger als 2 Wochen zuwarten.

Diese Vorschrift ist ausdrücklich auch für die Fälle vorgesehen, dass der Kündigungsschutz auf § 17 Abs. 2 MuSchG gestützt werden soll und die Mutter unverschuldet erst nach Ablauf der Klagefrist von der Schwangerschaft Kenntnis erhielt.

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