Der Arbeitnehmer, der aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Betrieb verbleibt, wird, obwohl das alte Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt wird, nicht eingestellt. Also ergibt sich kein Mitbestimmungsrecht.[1] Werden aber durch einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess geringerwertige Tätigkeiten übertragen, so liegt eine Herabgruppierung vor, die erst nach Beteiligung des Personalrats wirksam wird.[2]

Der Arbeitnehmer bleibt auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess Beschäftigter i. S. d. § 4 BPersVG.[3] Die Beteiligung des Personalrats ist erforderlich, wenn ein solcher Beschäftigter für mehr als 3 Monate zu einer anderen Dienststelle abgeordnet werden soll.

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