Die Verdachtskündigung ist jedoch beschränkt auf solche Vertragsverstöße, die – wären sie nachweisbar – einen an sich zur fristlosen Kündigung geeigneten Grund darstellen würden. Eine ordentliche Verdachtskündigung aus "minderschweren Gründen" lehnt das Bundesarbeitsgericht zu Recht ab. Wegen des Verdachts einer schweren Vertragsverletzung kann nur dann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber aus diesem Grund auch fristlos kündigen könnte.[1] Eine ordentliche Kündigung ist lediglich dann zulässig, wenn sich der Arbeitgeber aus rein sozialen Erwägungen dazu entscheidet, nicht fristlos, sondern ordentlich zu kündigen oder wenn er die Frist zur Erklärung der Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB versäumt hat und allein deswegen eine fristlose Kündigung ausscheidet.

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