Sofern der Beschäftigte während des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld oder Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung keine weiteren Leistungen des Arbeitgebers bezieht, endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber. Gleichwohl bleibt der Beschäftigte in der Kranken-, Pflegeversicherung, der Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Daher ist auch bei Bezug von Krankengeld keine "Abmeldung" des Arbeitnehmers vorzunehmen. Allerdings ist unter Umständen eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen.

Unterbrechungsmeldung: Zur Sicherstellung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung muss das Entgeltabrechnungsprogramm ab einem vollen Kalendermonat mit Bezug von Krankengeld eine Unterbrechungsmeldung absetzen (Meldegrund 51). Nähere Einzelheiten siehe Lexikonstichwort "Unterbrechungsmeldung". Endet die Beschäftigung während des Bezugs von Krankengeld, ist eine normale Abmeldung auf das Ende der Beschäftigung durchzuführen. Maßgebend für die Unterbrechungsmeldung ist der volle Kalendermonat (nicht Zeitmonat), für den der Arbeitgeber keine Leistungen gewährt hat und der Beschäftigte gleichzeitig Krankengeld oder andere Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherungsträger bezogen hat.

Während der Zeit, in denen der Beschäftigte zwar Krankengeld der Krankenkasse, aber keinerlei Leistungen bzw. nur geringfügige, sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers bezieht, werden im Lohnprogramm keine SV-Tage mitgeführt (Vereinbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger). Dies hat unter Umständen weitreichende Auswirkung auf den Beitragsabzug von Einmalzahlungen im selben Jahr.

 

Praxis-Beispiele

Krankengeld und SV-Tage

Der Beschäftigte fällt ab 10.01.2024 aus der Entgeltfortzahlung heraus, er bezieht Krankengeld. Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss, da er die hierfür erforderliche Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr noch nicht erreicht hat und auch während der Krankheitszeit nicht vollendet. Erst zum 1.10.2024 ist er wieder arbeitsfähig.

Für den Zeitraum 11.1.2024 bis 30.9.2024 werden keine SV-Tage mitgeführt.

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