Der Regie- und Eigenbetrieb muss das gleiche (öffentliche) Tarifrecht anwenden wie die Kommune. Öffentliche Krankenhäuser in Privatrechtsform können sich den kommunalen Arbeitgeberverbänden anschließen. Dies hat dann zur Folge, dass auch für sie die tarifrechtlichen Bestimmungen des "Öffentlichen Dienstes" gelten. Die eigene Personalhoheit kann jedoch in der Praxis vielfach zu einer flexibleren Personalpolitik sowie einer flexibleren Handhabung der Tarifverträge führen. Dadurch können die personalpolitischen Zielsetzungen des Unternehmens besser erfüllt werden.

Will die Krankenhaus-GmbH einem kommunalen Arbeitgeberverband nicht angehören, ergibt sich folgendes:

1. Für neu einzustellende Beschäftigte ist die GmbH nicht an die zwischen den Gewerkschaften und den öffentlichen Arbeitgebern ausgehandelten Tarifverträge gebunden. Sie kann Lohn und Gehalt frei aushandeln oder eigene Tarifverträge abschließen. Dies gilt für die kommunale Krankenhaus-GmbH auch dann, wenn die Kommune dem kommunalen Arbeitgeberverband angehört. Es besteht somit die Möglichkeit, ein leistungsorientiertes Vergütungssystem einzuführen, das das wirtschaftliche Verhalten der Mitarbeiter fördert.

2. Für die bei einem Wechsel der Rechtsform vorhandenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten die bisherigen Tarifverträge weiter. § 613a BGB sichert den tariflichen und arbeitsvertraglichen Besitzstand. Er ist nicht abdingbar. Der neue Inhaber des Betriebes tritt in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Die übernommenen Mitarbeiter können jedoch auf eigenen Wunsch in den "Haustarif" (siehe unter a) überwechseln.

Auf die Ausführungen unter Auslagerung von Ausgaben wird hingewiesen.

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