Der Arbeitnehmer hat einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war.[1] Wenn der Arbeitnehmer in kürzeren Abständen arbeitsunfähig war, ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb von 12 Monaten auf längstens 6 Wochen begrenzt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorerkrankungen in den letzten 12 Monaten

Ein Arbeitnehmer war wegen derselben Krankheit während folgender Zeiten arbeitsunfähig und hat Entgeltfortzahlung erhalten:

15.3. bis 5.4.2022

4.8. bis 14.8.2022

Der Arbeitnehmer ist seit dem 2.2.2023 bis auf Weiteres erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig.

Die 12-Monatsfrist verläuft vom 15.3.2022 bis zum 14.3.2023. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Arbeitnehmer für insgesamt 33 Tage Entgeltfortzahlung erhalten. Er hat deswegen aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom 2.2.2023 an einen Restanspruch von 9 Tagen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet deswegen am 10.2.2023.

[2]

S. Entgeltfortzahlung.

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