Der Anspruch auf Krankenbezüge erlischt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie z.B. Befristung, Aufhebungsvertrag, tariflicher Endigungstatbestand (§§ 59, 60 BAT) oder Kündigung (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT). Kündigt der Arbeitgeber jedoch aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von 6 Wochen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Arbeitnehmer zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt (§ 37 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT).

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