Bei vereinbarter Rahmenzeit (§ 8 Abs. 7) sind unter den o. g. Voraussetzungen nur solche Stunden Überstunden, die außerhalb des vereinbarten täglichen Zeitrahmens geleistet werden. Innerhalb des Zeitrahmens können Überstunden nicht entstehen. Die darin geleistete Zeit ist im Jahresdurchschnitt auszugleichen. Sofern der Dienstplan Zeiten außerhalb der täglichen Rahmenzeit vorsieht, sind diese ebenfalls keine Überstunden.

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