Mit den Regelungen in § 8 Abs. 6 (wöchentlicher Arbeitszeitkorridor) und Abs. 7 (tägliche Rahmenzeit) haben die Tarifvertragsparteien einen entscheidenden Schritt zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in kommunalen Unternehmen getan. Damit wurden wesentliche rechtliche Voraussetzungen für eine moderne, wirtschaftliche und wettbewerbsfähige Organisation der Betriebsabläufe geschaffen. Zugleich wurde damit – dem Leistungsgedanken des TV-V folgend – ermöglicht, in Grenzen die Arbeitszeit kurzfristig schwankendem Bedarf anzupassen, ohne dass dies sofort zum Entstehen zusätzlich bezahlter Überstunden führt.

Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelungen wörtlich in den TVöD übernommen (§ 6 Abs. 6 und 7).

Gemäß Absatz 6 kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb des Arbeitszeitkorridors geleistete Arbeit gilt, auch wenn sie die betriebsübliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit übersteigt, als regulär erbrachte Arbeit (nicht z. B. als Überstunden) und ist innerhalb des Jahreszeitraums auszugleichen (vgl. auch Erl. zu § 9 Abs. 8 Buchst. a).

Anstelle eines Arbeitszeitkorridors konnte gemäß Absatz 7 in der bis zum 28.2.2014 geltenden Fassung eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. Diese konnte innerhalb des Zeitraums von 6 bis 20 Uhr vereinbart werden. Durch den 10. Änderungstarifvertrag vom 1.4.2014 zum TV-V ist insofern mit Wirkung vom 1.3.2014 eine Änderung eingetreten. Der den Betrieben zur Verfügung stehende Zeitraum (Zeitrahmen) ist von 14 auf 15 Stunden verlängert worden, nämlich von 6 bis 21 Uhr (dem Beginn der Nachtarbeit – § 9 Abs. 5). Die Rahmenzeit ist dementsprechend um eine Stunde von 12 auf 13 Stunden verlängert worden. Im Geltungsbereich des TVöD sind nach wie vor nur 12 Stunden als maximale tägliche Rahmenzeit möglich (§ 6 Abs. 7 Satz 1 TVöD).

Ebenso wie beim Arbeitszeitkorridor gelten innerhalb des Zeitrahmens geleistete Stunden nicht als Überstunden und sind innerhalb des Jahreszeitraums (Abs. 2 Satz 1) auszugleichen. Dies gilt allerdings nach einer Entscheidung des BAG[1] nicht im Falle von Wechselschicht- und Schichtarbeit, wenn der Schichtplanturnus nicht der Dauer des Jahreszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 entspricht, sondern nur einen kürzeren Zeitraum umfasst (§ 9 Abs. 8 Buchst. c). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach § 8 Abs. 8 TV-V bei Wechselschicht- und Schichtarbeit die Vereinbarung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors oder einer täglichen Rahmenzeit nicht zulässig ist (vgl. nachfolgend die Erl. zu Absatz 8).

Die tägliche Rahmenzeit kollidiert nicht mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Die Regelung in Absatz 7 Satz 1 bedeutet nämlich nicht, dass der einzelne Arbeitnehmer täglich bis zu zwölf Stunden arbeiten müsste, wenn eine entsprechende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung bestünde. Die Betriebsparteien legen lediglich den täglichen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen die individuelle Arbeitsleistung zu erbringen ist, ohne dass insoweit Zeitzuschläge für Überstunden anfallen.

Demzufolge kann auch eine Rufbereitschaft innerhalb der täglichen Rahmenzeit beginnen oder enden. Wenn z. B. die tägliche Rahmenzeit um 7.00 Uhr beginnt und um 19.00 Uhr endet, kann gleichwohl die Rufbereitschaft um 16.00 Uhr beginnen. Die Definition der Rufbereitschaft (§ 9 Abs. 4 Satz 1) stellt nämlich mit der Formulierung "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" auf die individuelle Arbeitszeit und nicht auf die betriebliche Arbeitszeit (z. B. tägliche Rahmenzeit oder wöchentlicher Arbeitszeitkorridor) ab.

Die Einführung des wöchentlichen Arbeitszeitkorridors oder der täglichen Rahmenzeit bedarf zwingend einer Betriebsvereinbarung gem. § 77 BetrVG. Der Arbeitgeber kann eine derartige Regelung also nicht einseitig einführen.

Wird ein Arbeitszeitkorridor oder ein Arbeitszeitrahmen vereinbart, so ist auch zwingend ein Arbeitszeitkonto einzurichten (§ 11 Abs. 1 Satz 3).

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