Arbeitszeitfragen unterliegen der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen. Dies betrifft nicht die tarifvertraglich geregelte Dauer der Arbeitszeit, sondern die betriebliche Lage der Arbeitszeit, deren Beginn und Ende, die Lage der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die betriebliche Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der Ausgestaltung ihrer Kleidungsstücke ohne Weiteres als Angehörige ihres Arbeitgebers erkannt werden können[1]. Zeiten für das Zurücklegen selbstbestimmter außerbetrieblicher Wege zur und von der Arbeit gehören auch dann nicht zur täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn die Arbeitnehmer auf diesen Wegen notwendige betriebliche Mittel bei sich führen[2].

Die Einführung flexibler Arbeitszeitformen (wöchentlicher Arbeitszeitkorridor, tägliche Rahmenzeit) unterliegt nicht (lediglich) der Mitbestimmung, sondern bedarf ausdrücklich des Einvernehmens mit dem Betriebs- bzw. Personalrat in Form einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung (§ 8 Abs. 6 Satz 1, § 8 Abs. 7 Satz 1, § 8 Abs. 9 TV-V, Niederschriftserklärung Nr. 5 zu § 8 Abs. 9 TV-V).

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