Gemäß Abs. 1 Satz 1 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist demnach grundsätzlich freiwillig und obliegt den Betriebsparteien.

Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erfolgt in Betrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat gem. § 77 Abs. 2 BetrVG (Betriebsvereinbarung) und in Betrieben, in denen ein Landespersonalvertretungsgesetz Anwendung findet, durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Personalrat (Dienstvereinbarung) nach dem jeweils geltenden Landesgesetz.

Die Einführung eines Arbeitszeitkontos im Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes soll nach einer Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien nur einvernehmlich möglich sein. Diese ist zwar zu § 8 Abs. 9 vereinbart, gilt aber auch im Rahmen von Absatz 1 Satz 2. Daher ist für den Fall, dass eine einvernehmliche Dienstvereinbarung (Niederschriftserklärung Nr. 5: ohne Entscheidung der Einigungsstelle) nicht zustande kommt, festgelegt, dass die Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden kann.

Hintergrund dieser Regelung ist folgender:

Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegen Arbeitszeitfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle mit bindender Wirkung (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Im Personalvertretungsrecht ist die Rechtslage anders (vgl. hierzu die Erl. zu § 8 Abs. 9).

Sofern ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor gemäß § 8 Abs. 6 oder eine tägliche Rahmenzeit gemäß § 8 Abs. 7 vereinbart wird, muss nach Absatz 1 Satz 3 ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Besteht ein solches noch nicht, ist es spätestens bei der Vereinbarung der flexiblen Arbeitszeitformen mit zu vereinbaren. Dies ist erforderlich, um die positiven oder negativen Zeitdifferenzen, die sich beim Arbeitszeitkorridor oder der Rahmenzeit gegenüber der Sollarbeitszeit ergeben, verbuchen zu können.

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