Die Regelungen in

  • Absatz 4 (Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz),
  • Absatz 6 (wöchentlicher Arbeitszeitkorridor) und
  • Absatz 7 (tägliche Rahmenzeit)

setzen in Betrieben, die nicht dem Geltungsbereich des BetrVG unterliegen, den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung voraus. Darunter verstehen die Tarifvertragsparteien eine Dienstvereinbarung, die ohne Entscheidung der Einigungsstelle zustande kommt (Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 9 – ebenso § 38 Abs. 3 TVöD). Für den Fall, dass eine einvernehmliche Dienstvereinbarung nicht erreicht werden kann, sieht Absatz 9 die Möglichkeit vor, entsprechende Regelungen in einem landesbezirklichen Tarifvertrag zu treffen.

Der Hintergrund dieser Regelung ist folgender:

Die tariflichen Öffnungsklauseln lösen im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BetrVG aus. Können sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat nicht verständigen, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Die Einigungsstelle hat also ein Letztentscheidungsrecht.

Im Geltungsbereich der Landespersonalvertretungsgesetze bestehen zwar auch entsprechende Mitbestimmungsrechte der Personalräte. Ebenso ist die Bildung von Einigungsstellen für den Fall vorgesehen, dass sich Dienststelle und Personalrat nicht einigen. Allerdings sind die Befugnisse der Einigungsstellen aus verfassungsrechtlichen Gründen in der Weise beschränkt, dass sich die Dienststelle unter bestimmten Voraussetzungen über die Entscheidung der Einigungsstelle hinwegsetzen kann (sog. Evokationsrecht). Aus diesem Grund haben die Gewerkschaften darauf bestanden, dass im Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes nur eine Regelung zugelassen wird, die letztendlich unter Beteiligung der Arbeitnehmervertretung (Personalrat oder Gewerkschaft) zustande kommt und nicht auf einer alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers beruht.

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