Die Verweisung auf § 6 Abs. 5 Satz 3 bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei der Zahlung von Leistungsprämien etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats beachten muss. Außerdem muss er – entsprechend Absatz 5 Satz 4 bis 6 – eine betriebliche Kommission zulassen, die auch insoweit nur Kontroll- und Beratungsrechte hat, aber kein Letztentscheidungsrecht.

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