Auch die Regelung über Leistungsprämien in § 6 Abs. 6 ist eine Kann-Regelung (Satz 1).

6.7.1 Voraussetzungen (Absatz 6 Satz 1)

Leistungsprämien kommen für solche Arbeitnehmer in Betracht, die vereinbarte oder vorgegebene Ziele erreicht und dadurch zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen haben. Die Leistungsprämie, die typischerweise in Form einer Einmalzahlung erfolgt, soll vom Arbeitgeber betragsmäßig differenziert werden, nämlich "entsprechend der Zielerreichung".

6.7.2 Gewährung an Gruppen von Arbeitnehmern (Absatz 6 Satz 2)

Nicht nur einzelne Arbeitnehmer, sondern auch Gruppen von Arbeitnehmern können in den Genuss von Leistungsprämien kommen. In der betrieblichen Praxis wird häufig nicht dem Einzelnen, sondern einem Arbeitsteam eine Zielvorgabe gemacht, die es zu erreichen gilt. Auch innerhalb der Gruppe kann der Arbeitgeber die Leistungsprämien in unterschiedlicher Höhe an die Mitglieder der Gruppe auszahlen.

6.7.3 Verweisung auf Absatz 5 (Absatz 6 Satz 3)

Die Verweisung auf § 6 Abs. 5 Satz 3 bedeutet, dass der Arbeitgeber auch bei der Zahlung von Leistungsprämien etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats beachten muss. Außerdem muss er – entsprechend Absatz 5 Satz 4 bis 6 – eine betriebliche Kommission zulassen, die auch insoweit nur Kontroll- und Beratungsrechte hat, aber kein Letztentscheidungsrecht.

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