Die Festlegung abstrakt-genereller Kriterien für die Zahlung von Leistungszulagen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Aus diesem Grund haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, dass die Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren (gemeint ist das Vergabeverfahren, nicht die Entscheidung über die Vergabe) in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt werden, also in Form einer Betriebsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes unterliegen. Auch insoweit bestehen Mitbestimmungsrechte des Personalrats, die es angezeigt erscheinen lassen, die generellen Kriterien im Rahmen einer Dienstvereinbarung zu regeln.

Hierzu kann z. B. auch die Frage gehören, ob und ggf. in welcher Höhe eine Leistungszulage zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer "unterjährig" ausscheidet. Dabei spielt natürlich insbesondere eine Rolle, ob die Leistungszulage in Form einer monatlichen Zulage oder als jährliche Einmalzahlung praktiziert wird. Im zweiten Fall kann es sich anbieten zu vereinbaren, dass die Leistungszulage für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel zu kürzen ist.

Den Parteien einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung bleibt nach Absatz 5 Satz 3 die nähere Ausgestaltung der Leistungszulagen überlassen. Dabei haben sie unter Beachtung des Zwecks der Tarifnorm einen Regelungsspielraum auch hinsichtlich der Festlegung etwaiger Ausschluss- und Kürzungstatbestände. Ist in einer solchen Vereinbarung eine abschließende Regelung getroffen, in welchen Fällen eine Leistungszulage zu kürzen ist, scheidet ein Rückgriff auf den Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ aus[1]. Absatz 5 trifft selbst keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, wie sich Arbeitsunfähigkeitszeiten, die über den Entgeltfortzahlungszeitraum nach §13 Abs. 1 Satz 1 hinausgehen, auf das Leistungsentgelt auswirken.

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