Da die regelmäßige Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) über den 31. Dezember 2009 hinaus unterschiedlich geblieben ist (Tarifgebiet West 39 Stunden wöchentlich und Tarifgebiet Ost 40 Stunden wöchentlich), waren zunächst nach wie vor unterschiedliche Stundenentgelttabellen erforderlich. Die Notwendigkeit hierfür ist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 entfallen da für das Tarifgebiet Ost ab 1. Januar 2023 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit an diejenige für das Tarifgebiet West angeglichen ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V). Bis dahin existieren weiterhin unterschiedliche Stundenentgelttabellen. Die entsprechende Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost war deshalb nicht mehr in Absatz 1 beim Monatstabellenentgelt (Anlage 2), sondern in Absatz 4 beim Stundenentgelt (Anlagen 3a und 3b) geregelt.

Seit dem 1. Januar 2023 sind die Stundenentgelte für alle Arbeitnehmer einheitlich (Tarifgebiet West und Ost) in der Anlage 3 ausgewiesen. Dies regelt Absatz 4 Satz 2 in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung (17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V).

Die auf einzelne Stunden umgerechneten Entgelttabellen sind offizieller Bestandteil des Tarifvertrages. Der in Absatz 4 Satz 1 genannte Umrechnungsfaktor 4,348 – bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1) – entspricht der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD. Der Umrechnungsfaktor, wonach der Kalendermonat durchschnittlich 4,348 Wochen umfasst, beruht auf Folgendem:

Unter Berücksichtigung von 3 x 365 Kalendertagen pro Jahr und 1 x 366 Kalendertagen pro Schaltjahr ergeben sich für den Zeitraum von 4 Jahren im Durchschnitt 365,25 Kalendertage pro Jahr. Dividiert man diese Zahl durch 7 (Zahl der Kalendertage pro Woche) x 12 (Zahl der Monate pro Kalenderjahr), also durch 84, ergibt sich der Umrechnungsfaktor von 4,348.

Das Stundenentgelt ist insbesondere für die Zahlung von Zeitzuschlägen (§ 10 Abs. 1 Satz 2), für nicht ausgeglichene Mehrarbeit (§ 10 Abs. 2), für die Rufbereitschaft (§ 10 Abs. 3) sowie für Erschwerniszuschläge (§ 12 Abs. 4) von Bedeutung.

Die ab 1. Juli 2008 im Tarifgebiet West geltende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 auf 39 Stunden wöchentlich (§ 8 Abs. 1 Satz 1) hatte auch Auswirkungen auf die Stundenentgelttabellen. Dies hatte nämlich zur Folge, dass sich das Stundenentgelt aufgrund des Tarifabschlusses vom 31. März 2008 zunächst rückwirkend zum 1. Januar 2008 um 5,1 v. H. erhöht und ab 1. Juli 2008 aufgrund der Arbeitszeitverlängerung und des dadurch höheren Divisors vermindert hat. Solange die regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden wöchentlich betrug, war das Monatsentgelt durch 167,40 zu teilen (38,5 x 4,348). Seit dem 1. Juli 2008 ist das Monatsentgelt im Tarifgebiet West durch 169,57 zu teilen (39 x 4,348), sodass sich dadurch ein niedrigeres Stundenentgelt ergibt.

Der 4. Änderungstarifvertrag vom 31. März 2008 zum TV-V enthält deshalb für das Tarifgebiet West 3 Stundenentgelttabellen, nämlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 (frühere Anlage 3a.1), für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 (frühere Anlage 3a.2) mit niedrigeren Werten und für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 (frühere Anlage 3a.3) mit um 3,55 v. H. höheren Werten.

Trotz der Anpassung des Bemessungssatzes für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 100 v. H. ab 1. Januar 2008 waren die Beträge der Stundenentgelttabellen für das Tarifgebiet Ost mit den entsprechenden Werten der jeweiligen Westtabelle nicht identisch. Dies beruhte zum einen auf der Verschiebung der linearen Anpassung (1. April 2008 statt 1. Januar 2008) und zum anderen auf der unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Im Tarifgebiet Ost gilt nämlich zunächst weiterhin der Divisor 173,92 (40 x 4,348).

Ab 1. Januar 2022 verminderte sich dieser Divisor aufgrund der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 39,5 Stunden von 173,92 auf 171,75 (39,5 x 4,348).

Ab 1. Januar 2023 beträgt die Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost ebenfalls 39 Stunden wöchentlich, sodass ab diesem Zeitpunkt hier derselbe Divisor wie im Tarifgebiet West gilt, nämlich 169,57 (39 x 4,348).

In der für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 geltenden Stundenentgelttabelle (frühere Anlage 3b.1) entsprachen die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 bis 8 deshalb nicht den Werten der Westtabelle, die bis zum 31. Dezember 2007 gegolten hat, sondern sie waren aufgrund des höheren Divisors niedriger. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 9 bis 15 waren gegenüber den bereits ab 1. Juli 2007 geltenden Werten der Stundenentgelttabelle unverändert geblieben.

In der vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 maßgebenden Stundenentgelttabelle (frühere Anlage 3b.2) entsprachen die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 bis 8 ebenfalls nicht den Werten der Westtabelle, die bereits ab 1. Januar 2008 galt. Ab 1. Januar 2009 galt im Tarifgebiet Ost ebenfalls die Erhöhung um 3,55 v. H. (frühere Anlage 3b.3). Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 1 bis ...

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