Im Rahmen der Tarifrunde 2014 haben sich die Tarifvertragsparteien insoweit auf eine Anpassung des Tarifvertrages an die geltende Rechtslage verständigt. Aufgrund des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2014 zum TV-V ist § 1 Abs. 3 Buchst. d neu gefasst worden. Mit Wirkung vom 1.3.2014 sind nur noch geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen. Dies entspricht der für den allgemeinen öffentlichen Dienst geltenden Regelung (§ 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD) und hat folgenden Hintergrund:

Die völlige Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des TV-V ist rechtlich unzulässig. Hiervon ist spätestens seit dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (= Artikel 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000[1]) am 1. Januar 2001 auszugehen.

Darin hat nämlich der Gesetzgeber klargestellt, dass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im gesetzlichen Sinne gelten (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Das schon in dem am 31. Dezember 2000 aufgehobenen Beschäftigungsförderungsgesetz enthaltene Diskriminierungsverbot (§ 2 Abs. 1 BeschFG) ist durch § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG dahingehend konkretisiert worden, dass einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (also auch einem geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Daraus folgt, dass geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV einen Anspruch auf ein ihrer auszuübenden Tätigkeit entsprechendes anteiliges tarifliches Entgelt haben.

Hinsichtlich der sonstigen tariflichen Leistungen sind sie wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln (§ 7). Die gilt auch für den Anspruch auf zusätzliche Altersvorsorge nach § 18 i. V. m. dem ATV-K bzw. ATV. Lediglich geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind vom Geltungsbereich dieser Tarifverträge ausgenommen (Satz 1 Buchst. j der Anlage 2 zum ATV-K; Satz 1 Nr. 8 der Anlage 2 zum ATV).

Nach § 8 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Am 1. Januar 2013 ist das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5. Dezember 2012[2] in Kraft getreten. Das Gesetz regelte die Erhöhung der Verdienstobergrenzen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Abs. 1 SGB IV) um 50 EUR auf 450 EUR. Dies galt sowohl für die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV als auch für die unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV fallenden Beschäftigten.

Die bisherige Gleitzone gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV ist durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) von 850 auf 1.300 EUR angehoben worden, und zwar mit Wirkung vom 1.7.2019. Seit diesem Zeitpunkt lag eine Gleitzone, die im Gesetz nunmehr als Übergangsbereich bezeichnet wird, vor, wenn das Entgelt zwischen 450,01 und 1.300 EUR liegt.

Neuregelungen ab 1. Oktober 2022:

Nach Artikel 7 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) ist der Grenzbetrag des Übergangsbereichs ab 1.10.2022 von 1.300 auf 1.600 EUR angehoben worden. Infolge einer linearen Entgelterhöhung kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt auf über 450 bzw. 1.600 EUR monatlich ansteigen.

Ist dies der Fall, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein (über 450 EUR) bzw. steigt bei Überschreitung der 1.600 EUR der zu zahlende Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Satz an. Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit und im Fall des Übergangsbereichs bei dem reduzierten Arbeitnehmeranteil bleiben, muss die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend angepasst werden. Dies ist nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Ebenfalls nach Artikel 7 des vorgenannten Gesetzes vom 28.6.2022 orientiert sich ab 1.10.2022 die Geringfügigkeitsgrenze an dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohn von 12 EUR/Zeitstunde. Sie wird demnach dynamisch ausgestaltet und beträgt seit dem 1.10.202...

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