5.1 Vorbemerkungen

Die Vereinheitlichung des Eingruppierungsrechts für die Angestellten nach §§ 22 ff. BAT und für Arbeiter nach dem Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II (Lohngruppen, Oberbegriffe der Lohngruppen) vom 22. Mai 1975 in Verbindung mit den bezirklichen Lohngruppenverzeichnissen bzw. nach dem Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O, das nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung zum TVöD am 1.1.2017 im Wesentlichen weitergegolten hat, hat zu wesentlichen Abweichungen vom Tarifrecht des öffentlichen Dienstes geführt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der für das Eingruppierungsrecht nach dem BAT maßgebende Begriff des Arbeitsvorgangs im TV-V keine Rolle mehr spielt. Im Übrigen ist so weit wie möglich auf Einzelregelungen verzichtet worden, um das Eingruppierungsrecht im TV-V so flexibel und praxisfreundlich wie möglich zu gestalten.

5.2 Grundlagen der Eingruppierung (Absatz 1)

§ 5 Abs. 1 TV-V regelt die Grundlagen der Eingruppierung und orientiert sich dabei nur an wenigen in § 22 BAT enthaltenen Grundsätzen, die bis auf redaktionelle Anpassungen insgesamt unverändert in § 12 TVöD übernommen worden sind.

5.2.1 Eingruppierung nach der mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit (Absatz 1 Satz 1)

Entsprechend § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT (= § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD) und den für Arbeiter geltenden Regelungen in den Vorbemerkungen genannten Tarifverträgen ist auch für Arbeitnehmer nach dem TV-V nicht deren gesamte Tätigkeit für ihre Eingruppierung maßgebend, sondern diejenige, die mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit regelmäßig auszuüben ist.

Der Begriff "regelmäßig" entspricht der "nicht nur vorübergehend" auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT (= § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Damit soll in Abgrenzung zu § 5 Abs. 3 TV-V klargestellt werden, dass für die Eingruppierung nicht die dem Arbeitnehmer nur vorübergehend übertragene Tätigkeit maßgebend sein soll, sondern diejenige, die ihm auf Dauer übertragen ist. Die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe führt nämlich zu einer entsprechenden Gestaltung des Inhalts des Arbeitsvertrages, der gegen den Willen des Arbeitnehmers nur durch eine Änderungskündigung korrigiert werden kann. Demgegenüber ist die Gewährung einer Zulage nicht von Dauer und jederzeit widerruflich, sodass sich der Arbeitgeber bei Wegfall der Voraussetzungen davon lösen kann, ohne den Arbeitsvertrag inhaltlich ändern zu müssen (also ohne Änderungskündigung).

Die Eingruppierung richtet sich – ebenso wie im Geltungsbereich des BAT – nicht nach der tatsächlich ausgeübten, sondern nach der auszuübenden Tätigkeit. Damit ist die Tätigkeit gemeint, die der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich schuldet. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich der Arbeitnehmer eigenmächtig höherwertige Tätigkeiten anmaßt und daraus einen Höhergruppierungsanspruch ableiten kann. Der Arbeitgeber entscheidet über den "Stellenzuschnitt", und der jeweilige Vorgesetzte ist für die Zuweisung entsprechender Tätigkeiten verantwortlich.

Auch wenn der Begriff "Arbeitsvorgang" nicht mehr relevant ist, wird man gleichwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers je nach Aufgabenstellung in mehrere Teiltätigkeiten zerlegen müssen, und zwar insbesondere dann, wenn diese verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Dabei wird man – ähnlich wie bei den Arbeitsvorgängen – auf das jeweilige Arbeitsergebnis abstellen können. Auch der nicht mehr geregelte Begriff der "Zusammenhangsarbeiten" hat insofern weiterhin Bedeutung, als es nicht der Intention des Tarifvertrages entspricht, völlig untergeordnete Tätigkeiten, die zur Erfüllung der "Haupttätigkeit" erforderlich sind, eigenständig zu bewerten und damit eingruppierungsrelevant werden zu lassen. Sie sind vielmehr der Haupttätigkeit zuzuordnen.

5.2.2 Eingruppierung bei ausdrücklicher Bestimmung abweichender zeitlicher Maße (Absatz 1 Satz 2)

Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 TV-V entspricht § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT (= § 12 Abs. 2 Satz 5 TVöD).

Immer dann, wenn die Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1 Voraussetzungen formulieren, ohne hierzu ein zeitliches Maß anzugeben (z. B. "gründliche Fachkenntnisse" in Entgeltgruppe 4 Oberbegriff 4.1), müssen diese Voraussetzungen mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit erfüllt werden, um den Anforderungen der entsprechenden Entgeltgruppe zu genügen.

Ein ausdrücklich von Absatz 1 Satz 1 abweichendes Maß findet sich lediglich im Oberbegriff 6.2 der Entgeltgruppe 6. Danach muss der Arbeitnehmer Tätigkeiten ausüben, die neben gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern. Der Arbeitnehmer ist also dann entsprechend eingruppiert, wenn er mindestens zur Hälfte Tätigkeiten auszuüben hat, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, und außerdem mindestens zu 20 v. H. seiner Gesamtarbeitszeit selbstständige Leistungen erbringt, die ihrerseits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen ("Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten ......").

Der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeiten zu 50 v. H. gründliche Fachkenntnisse und zu weiteren 50 v. H. gründliche und vielseitig...

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