Die Weitergeltung des bestehenden Eingruppierungsrechts ist außerdem nach Satz 2 insofern eingeschränkt, als tarifvertragliche Regelungen zu Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiegen keine Anwendung mehr finden. Diese Einschränkung ist deshalb notwendig, weil auch der TV-V bei unveränderter Tätigkeit keine Aufstiegsmöglichkeit in die nächsthöhere Entgeltgruppe in Form eines Bewährungs- oder Zeitaufstiegs vorsieht.

Auch im Geltungsbereich des TVöD gibt es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab 1. Oktober 2005 nicht mehr (§ 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD (VKA) am 1.1.2017 nichts geändert.

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