§ 23 enthält eine besondere Übergangsregelung für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte. Sie gilt sowohl für Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 22 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 1) schon beschäftigt waren, als auch für solche, die erst danach eingestellt worden sind oder werden oder höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen. Satz 1 hat aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages vom 1.6.2005 zum TV-V seine heutige Fassung erhalten.

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