Satz 1 enthält eine Besitzstandsregelung, da Zahlungen nach den genannten Tarifvorschriften beim Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt werden (Absatz 1 Satz 4). Der Besitzstand bezieht sich seit dem 1. März 2014 auf eine Zahlung gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Absatz 2 Satz 1 TVÜ-VKA. Im Anhang zu § 16a TVÜ-VKA ist der Wortlaut der nach wie vor geltenden Regelungen von § 25 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O, § 28 Abs. 1 und 2 BMT-G/BMT-G-O, § 28a BMT-G/BMT-G-O und § 56 BAT aufgeführt.

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