Absatz 8 Satz 1 enthält eine Besitzstandsregelung, da Zahlungen nach den genannten Tarifvorschriften beim Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt werden (Absatz 1 Satz 5). Der Besitzstand ist allerdings nur "nach Maßgabe" der §§ 28, 28a BMT-G II bzw. BMT-G-O gesichert, ist also nicht von Dauer. Solange die §§ 28, 28a BMT-G/BMT-G-O nach der vorgenannten Übergangsregelung im TVÜ-VKA weiterhin Anwendung finden, ist der Besitzstand nach § 22 Abs. 8 Satz 1 gewährleistet.

Absatz 8 Satz 1 sichert lediglich den Besitzstand "nach Maßgabe der genannten Vorschriften". Da diese nach wie vor auf dem Stand vom 1. Mai 2004 beruhen, handelt es sich in allen Fällen, in denen die Einführung des TV-V nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, um einen statischen Besitzstand.

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