Für die Zuordnung ist grundsätzlich die am Stichtag tatsächlich vereinbarte Entgeltgruppe des TVöD maßgebend. Ausnahmen von diesem Grundsatz waren in Absatz 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (bevorstehende Aufstiege nach § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA, bevorstehende Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) geregelt. Erhält jedoch z. B. ein Beschäftigter am Stichtag bereits eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA, wird diese zwar bei der Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigt (Absatz 1 Satz 4 Buchst. c), führt aber nicht zu einer Abweichung von der Regelzuordnung nach Absatz 1 Satz 2.

Das für die Stufenzuordnung maßgebende Vergleichsentgelt ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Überleitung keine umfangreichen Überlegungen dergestalt angestellt werden sollen, was dem Arbeitnehmer möglicherweise rechtlich zusteht oder nicht.

Dies bedeutet, dass nicht zugunsten des Arbeitnehmers Anwartschaften auf eine etwaige Höhergruppierung berücksichtigt werden können (von den in Absatz 2 geregelten Fällen abgesehen). Umgekehrt ist es dem Arbeitgeber verwehrt, im Zeitpunkt der Überleitung, also am Stichtag, zuungunsten des Arbeitnehmers davon auszugehen, dieser sei ungerechtfertigt in einer zu hohen Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert, sodass die Zuordnung in eine entsprechend niedrigere Entgeltgruppe des TV-V erfolgen müsse. Maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag.

Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum TV-V ist eine Protokollerklärung zu § 22a Abs. 1 Satz 3 eingefügt worden. Danach wird für Arbeitnehmer, die nicht für alle Tage des Monats vor dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Diese Regelung, die seit dem 1. Januar 2010 gilt, ist der vergleichbaren Regelung zur Überleitung vom BAT in den TVöD nachgebildet (nämlich § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA).

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