Absatz 1 enthält die Grundregeln für die Überleitung und ist wie folgt inhaltlich gegliedert:

  • Satz 1 definiert den Stichtag der Überleitung
  • Satz 2 regelt die Zuordnung der Entgeltgruppen des TVöD zu einer Entgeltgruppe des TV-V
  • Satz 3 betrifft das Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung
  • Satz 4 regelt die Bestandteile des Vergleichsentgelts
  • Satz 5 erhöht das Vergleichsentgelt (erhöhtes Engelt)
  • Satz 6 regelt die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe (= erhöhtes Entgelt) und die weitere Entwicklung (Stufenaufstieg)
  • Satz 7 regelt einen Sonderfall der Überleitung (sog. Überlauffall)

22a.2.1 Stichtag der Überleitung (Absatz 1 Satz 1)

Diese Vorschrift definiert den Stichtag, der für die Überleitung maßgebend ist. Dabei sind 2 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Bei den in Buchst. a genannten Betrieben ist der Tag der Stichtag, ab dem der TV-V für den Betrieb unmittelbar gilt, ohne dass hierzu ein landesbezirklicher Tarifvertrag notwendig ist. Dies ist entweder der 1. Januar 2010 (Tag des Inkrafttretens von § 22a) oder ein späterer Zeitpunkt, wenn erst nach dem 1. Januar 2010 die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 für eine zwingende Geltung erfüllt werden.

Bei den in Buchst. b genannten Betrieben kommen verschiedene Stichtage in Betracht. Der früheste ist der 1. Januar 2010.

22a.2.2 Zuordnung der Entgeltgruppen des TVöD zu einer Entgeltgruppe (Absatz 1 Satz 2)

Diese Vorschrift regelt, welche Entgeltgruppe des TV-V welcher Entgeltgruppe des TVöD entspricht. Für die Überleitung ist ein ganz wesentlicher Punkt, in welche Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages der Arbeitnehmer eingereiht wird. Dies regelt Satz 2 in einer Synopse. Dabei wird deutlich, dass die Anzahl der Entgeltgruppen zwar mit der Anzahl der Entgeltgruppen des TVöD übereinstimmt, wenn man einmal von den Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü sowie den Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c des TVöD absieht.

Es sind jedoch 3 Abweichungen vorhanden:

Die Entgeltgruppen 7 und 8 TVöD sind ein und derselben Entgeltgruppe des TV-V zugeordnet, nämlich der Entgeltgruppe 7.

Die Zuordnung der Entgeltgruppe 12 TVöD zu der Entgeltgruppe 12 TV-V sowie die Zuordnung der Entgeltgruppen 2 und 2 Ü TVöD zu der Entgeltgruppe 3 TV-V erfolgen jeweils mit der Maßgabe, dass ein Aufstieg in die Stufe 6 nicht stattfindet. Andernfalls wären diese Beschäftigten gegenüber den anderen Arbeitnehmern in einer sachlich nicht gerechtfertigten Weise finanziell besser gestellt.

Die Zuordnung der Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TVöD war bis zum 31.12.2016 davon abhängig, wie sie vor der Überleitung TVöD in den bzw. nach diesem Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA eingruppiert waren:

  • Beschäftigte in VergGr. Vb nach Aufstieg aus Vc = EGr. 9 TVöD = EGr. 8 TV-V
  • Beschäftigte in VergGr. Vb ohne Aufstieg nach IVb = EGr. 9 TVöD = EGr. 8 TV-V
  • Beschäftigte in LohnGr. 9 = EGr. 9 = EGr. 8 TV-V
  • Beschäftigte in VergGr. Vb mit Aufstieg nach IVb = EGr. 9 TVöD = EGr. 9 TV-V
  • Beschäftigte in VergGr. IVb nach Aufstieg aus Vb = EGr. 9 TVöD = EGr. 9 TV-V
  • Beschäftigte in VergrGr. IVb ohne Aufstieg nach IVa =EGr. 9 TVöD = EGr. 9 TV-V

Mit Wirkung vom 1.1.2017 sind nunmehr die Entgeltgruppe 9a TVöD der Entgeltgruppe 8 TV-V und die Entgeltgruppen 9b und 9c TVöD der Entgeltgruppe 9 TV-V zugeordnet.

22a.2.3 Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung (Absatz 1 Satz 3)

Für die Zuordnung ist grundsätzlich die am Stichtag tatsächlich vereinbarte Entgeltgruppe des TVöD maßgebend. Ausnahmen von diesem Grundsatz waren in Absatz 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (bevorstehende Aufstiege nach § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA, bevorstehende Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) geregelt. Erhält jedoch z. B. ein Beschäftigter am Stichtag bereits eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA, wird diese zwar bei der Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigt (Absatz 1 Satz 4 Buchst. c), führt aber nicht zu einer Abweichung von der Regelzuordnung nach Absatz 1 Satz 2.

Das für die Stufenzuordnung maßgebende Vergleichsentgelt ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Überleitung keine umfangreichen Überlegungen dergestalt angestellt werden sollen, was dem Arbeitnehmer möglicherweise rechtlich zusteht oder nicht.

Dies bedeutet, dass nicht zugunsten des Arbeitnehmers Anwartschaften auf eine etwaige Höhergruppierung berücksichtigt werden können (von den in Absatz 2 geregelten Fällen abgesehen). Umgekehrt ist es dem Arbeitgeber verwehrt, im Zeitpunkt der Überleitung, also am Stichtag, zuungunsten des Arbeitnehmers davon auszugehen, dieser sei ungerechtfertigt in einer zu hohen Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert, sodass die Zuordnung in eine entsprechend niedrigere Entgeltgruppe des TV-V erfolgen müsse. Maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag.

Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum TV-V ist eine Protokollerklärung zu § 22a Abs. 1 Satz 3 eingefügt worden. Danach wird für Arbeitnehmer, die nicht für alle Tage des Monats vor dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Diese Regelung...

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