Diese Überleitungsregelung betrifft nur leistungsgeminderte Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) unter den Geltungsbereich des BMT-G II bzw. BMT-G-O fallen und deren Lohnstand bzw. Schichtlohnzuschlag aufgrund von §§ 28, 28a BMT-G II bzw. BMT-G-O (noch) gesichert ist.

Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes sind die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung einvernehmlich zurückgestellt worden. Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O bzw. § 56 BAT/BAT-O erhalten, nicht sichergestellt war, ist am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt vereinbart worden, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. Nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung fanden die vorgenannten Bestimmungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiterhin Anwendung. Dies galt auch für Beschäftigte, die nach dem 30. September 2005 neu eingestellt worden sind bzw. werden. Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als die bis dahin gewährten Leistungen ausfallen, war eine Rückforderung ausgeschlossen worden.

Im Rahmen der Tarifrunde 2014 ist die vorgenannte Protokollerklärung aufgehoben und durch eine Neuregelung (§ 16a TVÜ-VKA) ersetzt worden, die mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft getreten ist. Diese Regelung hat jedoch nur eine geringe praktische Bedeutung.

Nach dem Abschluss der Tarifrunde 2018 sollen auf Spitzenebene Tarifverhandlungen zu den Regelungen bei Leistungsminderung aufgenommen werden. Diese Verständigung betrifft zunächst den allgemeinen öffentlichen Dienst (TVöD) und nicht speziell den TV-V.

22.9.1 Sicherung des Besitzstandes (Absatz 8 Satz 1)

Absatz 8 Satz 1 enthält eine Besitzstandsregelung, da Zahlungen nach den genannten Tarifvorschriften beim Vergleichsentgelt nicht berücksichtigt werden (Absatz 1 Satz 5). Der Besitzstand ist allerdings nur "nach Maßgabe" der §§ 28, 28a BMT-G II bzw. BMT-G-O gesichert, ist also nicht von Dauer. Solange die §§ 28, 28a BMT-G/BMT-G-O nach der vorgenannten Übergangsregelung im TVÜ-VKA weiterhin Anwendung finden, ist der Besitzstand nach § 22 Abs. 8 Satz 1 gewährleistet.

Absatz 8 Satz 1 sichert lediglich den Besitzstand "nach Maßgabe der genannten Vorschriften". Da diese nach wie vor auf dem Stand vom 1. Mai 2004 beruhen, handelt es sich in allen Fällen, in denen die Einführung des TV-V nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist, um einen statischen Besitzstand.

22.9.2 Abbau des Besitzstandes (Absatz 8 Satz 2)

§ 22 Abs. 8 Satz 2 regelt den Abbau des Besitzstandes. Die aus dem früheren Tarifrecht resultierenden Zahlungen entfallen bzw. vermindern sich bei Stufenaufrückungen nach Absatz 1 Satz 8 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 um die Hälfte des Steigerungsbetrags sowie bei Höhergruppierungen um den vollen Differenzbetrag zwischen den beiden Entgeltgruppen. Befindet sich der leistungsgeminderte Arbeitnehmer jedoch in der Endstufe seiner Entgeltgruppe und kommt eine Höhergruppierung nicht mehr in Tragen, bleibt sein am Stichtag errechneter Besitzstand "nach Maßgabe der §§ 28, 28a BMT-G II bzw. BMT-G-O erhalten", allerdings ohne Dynamisierung.

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