Die Regelung betrifft nur Arbeitnehmer im Tarifgebiet West (§ 6 Abs. 4 Satz 2), da im Tarifgebiet Ost keine tarifvertraglichen Regelungen zur sog. Unkündbarkeit bestehen. Der am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) "unkündbare" Arbeitnehmer behält diesen Kündigungsschutz, allerdings nur für das ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnis. Scheidet er nach dem Stichtag aus dem Betrieb aus und tritt dort später wieder ein, gelten für ihn zwar die Regelungen des TV-V, nicht aber die Übergangsregelung in § 22 Abs. 7, da diese Vorschrift lediglich für die am Stichtag vorhandenen Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz eine Vertrauensschutzregelung enthält, die ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, wenn der Arbeitnehmer anschließend das Arbeitsverhältnis beendet und damit seinen besonderen Kündigungsschutz aufgibt.

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