Das erhöhte Entgelt nach Satz 7 entspricht der individuellen Zwischenstufe, in die der Arbeitnehmer am Stichtag übergeleitet wird, also einer Stufe, die in der Entgelttabelle betragsmäßig nicht vorgesehen ist, sondern zwischen 2 Stufen der dem Arbeitnehmer zugeordneten Entgeltgruppe liegt (deshalb Zwischenstufe). Auf eine direkte Einreihung in die Entgelttabelle haben sich die Tarifvertragsparteien nicht einigen können. Während die Gewerkschaften gefordert hatten, der Arbeitnehmer müsse der nächsthöheren Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet werden, haben die Arbeitgeber den Standpunkt vertreten, aufgrund der zuvor erfolgten Erhöhung nach Satz 7 sei es gerechtfertigt, den Arbeitnehmer der nächstniedrigeren Stufe zuzuordnen. Die Einigung auf die individuelle Zwischenstufe bedeutet im Ergebnis, dass jeder Arbeitnehmer – entsprechend dem zweiten Halbsatz – grundsätzlich erst 2 Jahre nach der Überleitung in den TV-V nach dessen Entgelttabelle bezahlt wird.

Ergibt die Berechnung der individuellen Zwischenstufe einen geringeren Betrag als den der Stufe 1 der nach Satz 2 maßgebenden Entgeltgruppe, wird der Arbeitnehmer nicht unterhalb der Stufe 1 oder gar in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingereiht, sondern erhält in diesem Fall die Stufe 1 der ihm zustehenden Entgeltgruppe. Dies haben die Tarifvertragsparteien in einer Niederschriftserklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 8 vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Stand Januar 2006 (Tarifgebiet West)

 
Grundvergütung VIb Stufe 2 1.348,13 EUR
Ortszuschlag Stufe 1 473,21 EUR
allgemeine Zulage 107,44 EUR
Vergleichsentgelt = 1.928,78 EUR
erhöht um 4 v. H. = 2.005,93 EUR

Angestellte der Vergütungsgruppe VIb BAT werden in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Die Stufe 1 dieser Entgeltgruppe beträgt 2.036,12 EUR und ist damit höher als die individuelle Zwischenstufe. Nach der vorgenannten Niederschriftserklärung wird der Angestellte unmittelbar in die Stufe 1 der ihm zustehenden Entgeltgruppe übergeleitet. Es handelt sich dabei um den einzigen Fall, in dem ein Arbeitnehmer sofort ab dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) in die Entgelttabelle eingereiht wird und nicht für die Dauer von 2 Jahren in seiner individuellen Zwischenstufe bleibt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich auch hier nach Satz 8 und im weiteren Verlauf nach § 5 Abs. 2 Satz 2.

Die individuelle Zwischenstufe nimmt an den allgemeinen Dynamisierungen der Entgelttabellen teil. Wird also in dem Zeitraum, der zwischen dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) und dem Tag liegt, an dem der Arbeitnehmer in die Entgelttabelle eingereiht wird, eine lineare Anhebung der Entgelte vereinbart, gilt der entsprechende Erhöhungsfaktor auch für die individuelle Zwischenstufe. Diese Rechtsfolge ergibt sich schon daraus, dass die individuelle Zwischenstufe das Einkommen des Arbeitnehmers sichern soll. Nach § 22 übergeleitete Arbeitnehmer wären gegenüber Arbeitnehmern, die erst nach dem Stichtag neu eingestellt werden, benachteiligt, wenn ihr Entgelt bis zum Zeitpunkt der Zuordnung zu einer regulären Stufe der Entgelttabelle nicht an der allgemeinen Gehaltsentwicklung teilnehmen würde. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien am Ende der jeweils maßgebenden Entgelttabelle den Zusatz aufgenommen, dass die Entgelte aus den individuellen Zwischenstufen entsprechend verändert werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Betrieb im Tarifgebiet West hat zum 1. Januar 2006 den TV-V eingeführt. Zum 1. April 2006 wird die Entgelttabelle (Anlage 2a) um 1,0 v. H. erhöht. Demzufolge erhöht sich die individuelle Zwischenstufe aller Arbeitnehmer dieses Betriebs, die sich am 1. April 2006 in einer solchen befinden, um den entsprechenden Vomhundertsatz.

Die Gehaltsentwicklung nach dem Stichtag ist im zweiten Halbsatz geregelt. Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 sowie unabhängig von der Betriebszugehörigkeit (§ 4) und den beiden Stufen, zwischen die der Arbeitnehmer übergeleitet wird, erfolgt die erste Stufenaufrückung nach dem Stichtag, nämlich von der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers, nach 2 Jahren. Spätestens nach weiteren 3 Jahren steigt der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Stufe auf, sofern er sich nicht schon in der Stufe 6, also der Endstufe, befindet. Wäre allerdings unter Berücksichtigung der Stufenzuordnung des Arbeitnehmers die nächste Stufenaufrückung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 schon nach 2 Jahren fällig, gilt der kürzere Stufenaufstieg.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet; seine individuelle Zwischenstufe liegt zwischen den Stufen 1 und 2. Nach 2 Jahren steigt er in die Stufe 2 auf und bereits nach weiteren 2 Jahren in die Stufe 3 (entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2). Der weitere Stufenaufstieg vollzieht sich nach der allgemeinen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltgruppe 7 übergeleitet, seine individuelle Zwischenstufe liegt zwischen den Stufen 3 und 4. Nach 2 Jahren steigt er in die Stufe 4 auf, nach weiteren 3 Jahren (Satz 8) in die Stufe 5 und nac...

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