Diese Vorschrift definiert den Stichtag, der für die Überleitung maßgebend ist. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Bei den in Buchst. a genannten Betrieben ist der Tag der Stichtag, ab dem der TV-V für den Betrieb unmittelbar gilt, ohne dass hierzu ein landesbezirklicher Tarifvertrag notwendig ist. Dies ist entweder der 1. April 2002 (§ 24 Abs. 1 TV-V) oder ein späterer Zeitpunkt, wenn erst nach dem 1. April 2002 die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 für eine zwingende Geltung erfüllt werden.

Bei den in Buchst. b genannten Betrieben kommen verschiedene Stichtage in Betracht. Der früheste war der 1. Januar 2001. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der landesbezirkliche Tarifvertrag die Anwendung des TV-V ab diesem Zeitpunkt für einen Betrieb regelt, der unmittelbar unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt und diesen deshalb spätestens ab 1. April 2002 anwenden müsste, oder ob es sich um einen Betrieb handelt, der nach § 1 Abs. 2 in den Geltungsbereich einbezogen wird.

Sofern z. B. ein unmittelbar unter den Geltungsbereich des TV-V fallender Betrieb diesen Tarifvertrag (vorzeitig) ab 1. Januar 2002 anwenden wollte, war Stichtag der 1. Januar 2002 und nicht etwa der 31. Dezember 2001. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut in § 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ("Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens").

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