Da die Entgeltgruppen 2 bis 7 nach Absatz 1 Satz 2 jeweils mehreren Lohngruppen entsprechen, musste für arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer eine ergänzende Regelung getroffen werden. Maßgebend war in diesen Fällen jeweils die höchste Lohngruppe. Leistete also z. B. ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft, der in Entgeltgruppe 4 eingruppiert ist, richtete sich das Entgelt hierfür nach Lohngruppe 4a.

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