Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 ist nach § 21 Abs. 1 Buchst. a im Geltungsbereich des TV-V nicht nur auf die Arbeitnehmer anzuwenden, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, sondern auf alle Arbeitnehmer im Tarifgebiet West. Hierbei ist die Begriffsbestimmung in § 1 zu beachten. Er gilt außerdem für bestimmte Arbeitnehmer ostdeutscher Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe. Insoweit ist der Geltungsbereich der beiden Tarifverträge vom 4.12.1991 maßgebend.

Der TV Rationalisierungsschutz gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. Dies erklärt den Umstand, dass dieser Tarifvertrag nur eine geringe praktische Bedeutung hat.

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