§ 19 Abs. 4 regelt zunächst den (selbstverständlichen) Grundsatz, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse jederzeit ordentlich und außerordentlich gekündigt werden können. Außerdem sieht der Tarifvertrag vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse in der Probezeit, die mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung 3 Monate beträgt und höchstens 6 Monate betragen darf (§ 2 Abs. 2), gekündigt werden kann. Insoweit gilt die Kündigungsfrist nach Absatz 5 Satz 1, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedarf. Auch nach Ablauf der Probezeit kann im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eine ordentliche Kündigung vor Fristablauf zulässig sein. Da allerdings der Tarifvertrag insoweit – im Gegensatz zu Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT (ab 1. Oktober 2005: § 30 Abs. 5 TVöD) – keine eigenständige Regelung enthält, ist eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung notwendig, die die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung enthält (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

Die im Einzelnen zu beachtenden Kündigungsfristen ergeben sich aus § 19 Abs. 5.

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