Im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. gilt der TV-V nicht. Betriebe, die der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg als Mitglied angehören, fallen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht unter den unmittelbaren Geltungsbereich des TV-V. Auch eine Einbeziehung dieser Betriebe über Absatz 2 kommt nicht in Betracht.

Diese Regelung ist vor dem Hintergrund erfolgt, dass die AV Hamburg im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-V nur mit einem Mitglied, das nicht der Versorgungssparte zuzurechnen ist, der VKA als Mitgliedverband angehörte und hinsichtlich ihrer weiteren Mitglieder nicht der Tarifbindung des kommunalen öffentlichen Dienstes unterliegt. Daran hat sich auch später nichts geändert. Die AV Hamburg ist nach wie vor ein Mitgliedverband der VKA, hat aber selbst keine Mitglieder im Geltungsbereich des TV-V.

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