Soweit Arbeitnehmer im Tarifgebiet West ("Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 4 Satz 2") nach eigenständigen Regelungen einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung haben, sind sie im Hinblick auf § 18 vom unmittelbaren Geltungsbereich des TV-V ausgenommen. Nach dem zweiten Halbsatz besteht allerdings die Möglichkeit, diese Arbeitnehmer nach Absatz 2 durch landesbezirklichen Tarifvertrag in den Geltungsbereich des TV-V einzubeziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge