§ 1 Abs. 3 Buchst. c hatte bis zum 31.10.2022 folgende Fassung:

Arbeitnehmer,

aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden.

Diese Fassung deckte sich mit § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD in der bis zum 31.10.2022 geltenden Fassung und entsprach schon seit einiger Zeit nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Deshalb ist §1 Abs. 3 Buchst. c durch den 16. Änderungstarifvertrag vom 14. Juli 2022 zum TV-V angepasst worden, und zwar mit Wirkung vom 1.11.2022. Hintergrund ist folgender:

Aufgrund von Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011[1] ist das SGB III grundlegend geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 1. April 2012. Die sog. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 ff. SGB III sind abgeschafft worden. Außerdem sind die Eingliederungszuschüsse nach §§ 217 ff. SGB III zusammengefasst und in den §§ 88 ff. SGB III neu geordnet worden.

Trotz der Neustrukturierung des Leistungsrechts im SGB III und der Zusammenführung der Eingliederungszuschüsse in den §§ 88 ff. SGB III ändert sich nichts daran, dass diese Arbeitnehmer mit Eingliederungszuschüssen weiterhin vom Geltungsbereich des TV-V ausgenommen sind. Die Regelung in § 1 Abs. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa TV-V hat auch nach dem 31. März 2012 noch Bedeutung für die Frage der Nichtgeltung des TV-V für Arbeitnehmer mit einer Förderung durch entsprechende Instrumente der Arbeitsförderung.

Die Tarifvertragsparteien haben bei der letzten Tarifvertragsänderung bewusst auf die Nennung konkreter Gesetzesbestimmungen verzichtet. Damit ist gewährleistet, dass auch bei weiteren Gesetzesänderungen die tarifvertragliche Ausnahmeregelung greift, soweit Arbeitnehmern Eingliederungsleistungen gewährt werden.

[1] BGBl. I S. 2854.

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