Hier geht es um Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmer mit in ihrer Person liegenden Vermittlungshemmnissen.

§1 Abs. 2 Buchst. i TVöD hatte bis zum 31.10.2022 folgende Fassung: Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§217 ff. SGB III gewährt werden.

Diese Fassung entsprach schon seit längerem nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Deshalb ist §1 Abs. 2 Buchst. i durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 14. Juli 2022 zum TVöD angepasst worden, und zwar mit Wirkung vom 1.11.2022. Hintergrund ist folgender:

Die §§ 217 ff. SGB III a. F. sind ab dem 1.4.2012 durch die §§ 88ff. SGB III durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I S. 2854) abgelöst worden. Durch die Neuregelung wurden die Förderinstrumente des SGB III und SGB II zum 1.4.2012 neu geordnet, teilweise zusammengefasst (z. B. Eingliederungszuschüsse) oder aufgehoben (z. B. ABM, Eingliederungsgutscheine). Die Eingliederungszuschüsse sind seit 1.4.2012 ausschließlich in den §§ 88 ff. SGB III inhaltlich unverändert zusammengefasst. Eingliederungszuschüsse können Arbeitgeber für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen erhalten, wenn deren Vermittlung aufgrund von in der Person des Beschäftigten liegenden Gründen erschwert ist.

Auch wenn Eingliederungszuschüsse im Rahmen der Grundsicherung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II gezahlt werden, sind die Beschäftigten für die Dauer der Gewährung dieser Zuschüsse vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. Dies ergibt sich daraus, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II seinerseits auf die Leistungen nach Kapitel 3 Abschn. 5 Unterabschnitt 1 (= Eingliederungszuschüsse nach §§ 88 ff.) SGB III verweist.

Die Tarifvertragsparteien haben bei der letzten Tarifvertragsänderung bewusst auf die Nennung konkreter Gesetzesbestimmungen verzichtet. Damit ist gewährleistet, dass auch bei weiteren Gesetzesänderungen die tarifvertragliche Ausnahmeregelung greifen kann, soweit Beschäftigten Eingliederungsleistungen gewährt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge