In der Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto ist gemäß Absatz 2 zugleich festzulegen, ob dieses im ganzen Betrieb oder lediglich in Teilen davon eingerichtet wird (Satz 1). In letzterem Fall erfassen die Regelungen über ein Arbeitszeitkonto alle Arbeitnehmer der Betriebsteile, für die es errichtet wird (Satz 2). Bei den Betriebsteilen muss es sich um organisatorisch abgrenzbare Einheiten des Betriebs bzw. der Verwaltung handeln. Insoweit kann die Rechtsprechung zu dem Begriff "Betriebsteil" im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden. Ganz wichtig ist es, den Geltungsbereich der Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eindeutig zu formulieren, damit keine Zweifel darüber auftreten können, auf welche Arbeitnehmer die Regelungen über das Arbeitszeitkonto Anwendung finden. Auf jeden Fall muss die Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung für diejenigen Arbeitnehmer gelten, die in einem wöchentlichen Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder innerhalb einer täglichen Rahmenzeit (§ 8 Abs. 7) arbeiten. Für Arbeitnehmer, die Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit zu leisten haben, kann trotz der Regelung in § 8 Abs. 8 die Einführung eines Arbeitszeitkontos erfolgen. Für diesen Personenkreis sind lediglich der wöchentliche Arbeitszeitkorridor und die tägliche Rahmenzeit ausgeschlossen.

Der TV-V ermöglicht damit unterschiedliche Arbeitszeitsysteme in ein und demselben Betrieb. Allerdings wäre es rechtlich nicht zulässig, einzelne Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung auszunehmen, wenn andere Arbeitnehmer derselben Abteilung oder desselben Aufgabenbereichs davon erfasst sind und keine sachlichen/inhaltlichen Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen.

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