Die Regelung in § 11 über Arbeitszeitkonten stellt die konsequente Verfolgung des Ziels des TV-V dar, ein möglichst großes Maß an Flexibilität in der Arbeitszeitgestaltung und der betrieblichen Gestaltungsspielräume zuzulassen. So ist ein Arbeitszeitkonto z. B. Voraussetzung dafür, Entgelte in Zeit umzuwandeln und zugunsten des Arbeitnehmers zu verbuchen (§ 10 Abs. 1 Satz 4), aber auch dafür, den Ausgleichszeitraum eines Jahres für die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1) dort zu nutzen, wo keine Dienstplanung über einen so langen Zeitraum erfolgt. Andererseits bedeutet das Arbeitszeitkonto für die Arbeitnehmer mehr Arbeitszeitsouveränität als Gegenstück zur Arbeitszeitflexibilität für die Arbeitgeber. Dies eröffnet auch die Möglichkeit, die betrieblichen Kapazitäten besser an schwankenden Bedarf anzupassen.

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