Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 muss sich die Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres ausgleichen, bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann hierfür nach § 8 Abs. 2 Satz 2 auch ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Sofern Arbeitsstunden, insbesondere Mehrstunden im Anwendungsbereich eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors bzw. einer täglichen Rahmenzeit, die nicht als Überstunden gelten, nicht im genannten Zeitraum ausgeglichen werden können, sind diese gem. Absatz 2 mit dem jeweiligen Stundenentgelt zu 100 v. H. zu bezahlen (also ohne Zeitzuschläge).

Da es ab dem 1. Januar 2023 nur noch eine einheitliche Stundenentgelttabelle für die Tarifgebiete West und Ost gibt, ist Absatz 2 durch den 17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V dahingehend angepasst worden, dass sich die Mehrstunden nach Maßgabe der Anlage 3 berechnen.

Mehrstunden in dem vorgenannten Sinne haben nichts mit Überstunden (§ 9 Abs. 7 und 8) oder Mehrarbeit (§ 9 Abs. 6) zu tun. Es handelt sich vielmehr um nicht zuschlagspflichtige Arbeitsstunden, die über die individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, nicht mit dem regulären monatlichen Entgelt abgegolten sind und nicht nur von Teilzeitbeschäftigten (wie Mehrarbeit), sondern in der Praxis vor allem auch von vollbeschäftigten Arbeitnehmern geleistet werden.

Der Anspruch auf Bezahlung für die nicht ausgeglichenen Mehrstunden erwächst zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung. Dementsprechend ist für die Bemessung des maßgeblichen Entgelts auf die zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung maßgebenden Regelungen sowohl kollektiver als auch individueller Natur abzustellen. Zwischenzeitlich (zwischen Erbringung und Abgeltung der Arbeitsleistung) eventuell eingetretene Entgelterhöhungen sind nicht zu berücksichtigen.

Anders als für die Höhe der Zeitzuschläge ist bei der Berechnung des Entgelts für nicht ausgeglichene Mehrstunden (Entgelt für die Arbeitsleistung) nicht auf Stufe 1, sondern auf die individuelle Stufe der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers zurückzugreifen.

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