Die Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland haben aufgrund des Artikel 4 Grundgesetz, der die Religionsfreiheit beinhaltet, und aufgrund des Artikel 140 Grundgesetz, durch den die Mehrzahl der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung als vollgültiges Verfassungsrecht in das Grundgesetz aufgenommen wurde, eine Sonderstellung inne. Nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung besteht für ihre eigenen Angelegenheiten ein verfassungsrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht. Die Kirchen können danach im Rahmen der für alle geltenden Gesetze ihre Angelegenheiten selbst ordnen und verwalten. Dies umfasst auch die Gestaltung derArbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst[1] (Individualarbeitsrecht) und die Beteiligungsrechte der Mitarbeiterschaft in Belangen der Einrichtungen[2] (Kollektives Arbeitsrecht).

Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich dabei auf alle Einrichtungen, die der Kirche zugeordnet sind.[3] Dies sind neben solchen der Amtskirche und der Ordensgemeinschaften auch die caritativen und diakonischen Einrichtungen, weil sie nach kirchlichem Selbstverständnis eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche darstellen.

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