Kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag – die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 ff. – erhalten

Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Bei 1 Kind steht als kinderbezogener Ortszuschlag die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3, bei 2 Kindern kinderbezogener Ortszuschlag in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 4 usw. zu.

 
Praxis-Tipp

Es kommt nicht darauf an, dass dem Angestellten das Kindergeld tatsächlich überwiesen wird. Vielmehr sind die Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn das Kindergeld z. B. an die Kindesmutter gezahlt wird!

Der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags wird nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT nicht nur gezahlt an Angestellte, denen Kindergeld "zusteht", die also das Kindergeld tatsächlich erhalten oder nur mangels Antragstellung nicht erhalten. Auch Angestellte, denen ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. der §§ 3 oder 8 BKGG Kindergeld "zustehen würde", erhalten den Ortszuschlag der Stufe 3.

Die §§ 64 und 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG enthalten Konkurrenzregelungen, die Doppelzahlungen des Kindergelds ausschließen sollen:

  • Kindergeld darf für jedes Kind nur einmal gezahlt werden.

Erheben mehrere Personen (z. B. Vater und Mutter) Anspruch auf Kindergeld für dasselbe Kind, so bestimmt § 64 EStG bzw. § 3 BKGG, an wen die Sozialleistung auszuzahlen ist.

  • § 65 EStG bzw. § 8 BKGG schließt die Zahlung von Kindergeld aus, wenn kindergeldähnliche Leistungen gezahlt werden (z. B. der Auslandskinderzuschlag nach dem BBesG, Kinderzulagen und -zuschüsse aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung).

Ist der Angestellte nur wegen dieser Konkurrenzvorschriften vom Kindergeldbezug ausgeschlossen, erhält er dennoch den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag.

 
Praxis-Tipp

Auch für sog. "Zählkinder" ist grundsätzlich der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag zu zahlen!

Zu prüfen ist, ob der Angestellte ohne die Konkurrenzregelung Anspruch auf Kindergeld hätte.

 
Praxis-Beispiel
  • Der Angestellte ist verheiratet und hat 2 Kinder. Seine in der Privatwirtschaft beschäftigte Ehefrau hat aufgrund der zwischen den Eltern getroffenen Berechtigtenbestimmung bei der zuständigen Familienkasse des Arbeitsamtes das Kindergeld beantragt. Der Mitarbeiter erhält als kinderbezogenen Ortszuschlag die Differenz zwischen der Stufe 2 und der Stufe 4, also 2 kinderbezogene Anteile: Ohne die Berechtigtenbestimmung zugunsten der Ehefrau (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG) hätte er als leiblicher Vater der Kinder Anspruch auf Kindergeld.
  • Der mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau geschiedene Mitarbeiter legt der Personalabteilung die Geburtsurkunde einer nichtehelich geborenen Tochter sowie die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vor. Die Kindesmutter ist nicht berufstätig. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 3: Ohne den gesetzlichen Vorrang der Kindesmutter (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG) könnte er das Kindergeld beanspruchen.

Nur wenn mehrere, für dasselbe Kind Kindergeldberechtigte im "öffentlichen Dienst" beschäftigt sind, ist relevant, wem das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird.

 
Praxis-Tipp

Beim kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag ist allein das Bestehen eines Kindergeldanspruchs entscheidend.

Ob der Angestellte Unterhalt für das Kind leistet, spielt – entgegen einer in der Praxis weit verbreiteten Auffassung – keine Rolle!

Nach § 63 Abs. 1 EStG steht Kindergeld – und damit auch der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag – für eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten, die in den Haushalt des Angestellten aufgenommen sind, und u. U. für Pflegekinder zu (Einzelheiten zum Anspruch auf Kindergeld siehe Kindergeld).

Ein Angestellter hat jedoch für Kinder seiner Lebensgefährtin, die im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags.[1]

Ein Kindergeldanspruch besteht nur für Kinder des anderen Ehegatten, nicht aber für Kinder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin. Die Benachteiligung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich aus der Anknüpfung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag an das Kindergeldrecht ergibt, ist sachlich gerechtfertigt. "Weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, Unterhaltsansprüche des Lebensgefährten nicht bestehen, konnten die Tarifvertragsparteien in dieser Beziehung davon ausgehen, dass typischerweise zu den Kindern des Lebensgefährten keine derart engen Beziehungen und Verpflichtungen entstehen, dass eine Gewährung des kinderbezogenen Anteils des Ortszuschlags erfolgten musste".[2] Eine Gleichstellung von...

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